
Geplante Anpassungen der Überbrückungshilfe III
Am 19.01.2021 hat das Bundesfinanzministerium unter anderem die folgenden Anpassungen der Überbrückungshilfe III angekündigt:
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Als Referenz gelten auch für die Monate im Jahr 2021 das Jahr 2019.
- Der Förderzeitraum umfasst nun den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021
- Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II werden für diese Monate angerechnet.
- Die monatlichen Höchstbeträge werden erhöht und vereinheitlicht: Unternehmen können bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfen pro Monat erhalten (hierbei gelten die Obergrenzen des EU-Beihilferechts).
- Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben. Erste Abschlagszahlungen sind im Februar zu erwarten, die endgültige Bescheidung erfolgt ab März.
- Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Hierfür gelten feste Regelsätze.
Geplante Anpassungen der Neustart-Hilfe für Solo-Selbständige (als Teil der Überbrückungshilfe III):
- Die Neustarthilfe bezieht sich auf die Monate Januar bis Juni 2021. Sie kann von Solo-Selbständigen beantragt werden, die im Jahr 2019 mindestens 51 Prozent ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet haben.
- Antragsberechtigt sind nun auch unständig Beschäftigte (z. B. Schauspieler/-innen), die Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und unständiger Beschäftigung beziehen. Einkünfte aus unständiger Beschäftigung werden Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit gleichgestellt.
- Solo-Selbständige können statt Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale ansetzen (keine Einzelerstattung von Betriebskosten). Die volle Pauschale erhalten diejenigen, deren Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2019 um mindestens 60 Prozent zurückgegangen ist
- Bei der einmaligen Betriebskostenpauschale liegt der Referenzumsatz bei 50 Prozent des Gesamtumsatzes des Jahres 2019 (bisher 25 Prozent). Die maximale Höhe beträgt 7.500 EUR (bisher 5.000 EUR).
- Die Betriebskostenpauschale wird als Vorschuss gezahlt, der bei doch höheren Umsätzen zwischen Januar und Juni 2021 anteilig zurückgezahlt werden muss.
- Die Betriebskostenpauschale wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Sie kann, sofern erforderlich, zusätzlich beantragt werden. Die Grundsicherung bezieht sich auf die privaten Ausgaben. Der Betriebskostenzuschuss ist ein steuerbarer Zuschuss.
- Auch bei der Ermittlung des Kinderzuschlags findet der Betriebskostenzuschuss keine Berücksichtigung.