Leipzig hilft Solo-Selbstständigen

Viele Leipziger Solo-Selbstständige erleiden durch die Corona-Krise gravierende wirtschaftliche Einbrüche. Mit dem Programm "Leipzig hilft Solo-Selbstständigen" soll den betroffenen Solo-Selbständigen eine Hilfe gewährt werden, um Liquiditätsengpässe durch ausfallenden Unternehmerlohn zu kompensieren und damit letztlich deren private Lebenshaltungskosten zu überbrücken.

Die Förderung wird zweckgebunden in Form einer Zuwendung für die Aufrechterhaltung der gewerblichen, künstlerischen und freiberuflichen Tätigkeit für den Förderzeitraum gewährt. Es richtet sich an Selbstständige, die ihre Betriebsstätte und ihren Wohnsitz in Leipzig haben.

ÜBERBLICK

Wer wird gefördert?

Gefördert werden können gewerblich, freiberuflich oder künstlerisch tätige Solo-Selbstständige:
• ohne weitere Beschäftigte,
• die gewinnorientiert im Haupterwerb tätig sind und
• ihren Hauptsitz/ Betriebsstätte und ihren Hauptwohnsitz in Leipzig haben.

Als "Solo-Selbstständige" gelten auch Inhaber von Kleinstunternehmen jedweder Rechtsform (zum Beispiel haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft oder GmbH), in denen lediglich eine Einzelperson ihre Geschäftstätigkeit organisiert. Diese Person tritt dann gleichzeitig als einziger Gesellschafter/Inhaber und Geschäftsführer auf und beschäftigt keine weiteren Personen.

Wer wird nicht gefördert?

Nicht gefördert werden,
• Antragsteller, die im Förderzeitraum Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beziehen,
• Unternehmen, die bereits zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren,
• Antragsteller über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt ist oder bei denen aus anderen Gründen zu erwarten ist, dass die Zuwendung nicht der Bewilligung entsprechend verwendet wird und
• Unternehmen, die einer von der Förderung ausgeschlossenen Branche angehören Ausschlussliste (PDF 102 KB)

Was wird gefördert?

Die Förderung wird als Zuschuss in Höhe von maximal 2.000 Euro (mindestens 1.000 Euro) für den Zeitraum von zwei Monaten gewährt. Der Zuschuss soll Lebenshaltungskosten decken.


Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
• Aufgrund der Corona-Schutz-Verordnung und nachfolgender pandemiebedingter behördlicher Anordnungen kann die wirtschaftliche Tätigkeit des Antragstellers nur stark eingeschränkt oder nicht weiterverfolgt werden.
• Der Selbstständige erwartet einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent für das laufende Geschäftsjahr (2020) gegenüber dem Vorjahr.
• Dem Solo-Selbstständigen fließt auch kein anderes Einkommen, zum Bespiel aus anderer Erwerbstätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünften, für den Förderzeitraum zu, welches es ihm ermöglicht, die Lebenshaltungskosten in der beantragten Zuschusshöhe zu bestreiten.
• Der Zuschuss führt zur Aufrechterhaltung der selbständigen Tätigkeit während des Förderzeitraums.
• Die Antragsteller hat für den Förderzeitraum nicht gleichzeitig folgende staatliche Leistungen beantragt:◾Arbeitslosengeld I, ◾Arbeitslosengeld II
• versucht, seine betriebliche Liquidität durch betriebsinterne ergebniswirksame Maßnahmen zu verbessern (Kostensenkung, andere Umsatzquellen), jeweils anwendbare Zuschussprogramme des Bundes und des Freistaates Sachsen zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise zu verbessern, insbesondere: ◾ Corona-Soforthilfe Bund,
◾ Schutzschirm des Freistaates Sachsens für Vereine und Institutionen in den Bereichen Soziales, Sport, Kultur, Umwelt und Landwirtschaft.

Wie verhält sich die Förderung zu anderen Corona-Programmen?

Die Förderung kann mit Bundes- oder Landesprogrammen für aus Anlass der Corona-Krise eingetretene Liquiditätsengpässe kombiniert werden, jedoch nicht, wenn sie sich auf Unternehmerlohn und private Kosten der Lebenshaltung richten.

Darf ich zeitgleich Arbeitslosengeld beziehen?

Nein. Die Antragsteller müssen sich vorab entscheiden, welche staatliche Hilfen sie im Förderzeitraum in Anspruch nehmen. Außerdem kann dieser Zuschuss auf die Leistungen nach SGB II angerechnet werden.

Darf ich diese Förderung mehrmals beantragen?

Nein. Insgesamt kann ein Unternehmen nur einmal im Rahmen dieses Programmes gefördert werden.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf die Förderung?

Nein. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Leipzig (Billigkeitsleistung).

ANTRAGSTELLUNG

Wo kann ich meinen Antrag stellen?

Der Antrag kann, wie folgt elektronisch bei der Stadt Leipzig (Amt für Wirtschaftsförderung) eingereicht werden:

https://amt24.leipzig.de/leipzighilftsoloselbstaendigen

Bis wann kann ich einen Antrag stellen und für welchen Zeitraum?

Anträge sind bis zum 30.06.2020 möglich und solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Der Förderzeitraum von zwei Monaten muss spätestens mit dem Datum der Antragstellung beginnen, frühestens ab 01.05.2020 rückwirkend möglich.

Wann wird die Förderung ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt automatisch nach Bewilligung Ihres Antrages durch das Amt für Wirtschaftsförderung, ohne dass Sie die Zahlung gesondert anfordern müssen.

Welche Unterlagen muss ich einreichen?
• vollständig ausgefülltes Antragsformular (online über Amt24)
• Kopie Personalausweis oder wenn aus zwingenden Gründen dieser nicht verfügbar ist, Kopie eines sonstigen amtlichen Ausweisdokumentes
• Nachweis einer gewerblichen, künstlerischen und freiberuflichen Tätigkeit, zum Beispiel durch: Gewerbeschein, Auszug aus dem Handelsregister, Jahresabrechnung 2019 der Künstlersozialkasse oder den letzten Steuerbescheid